Durch das TOP-Prinzip können Sie klären, auf welcher Ebene (d. h. technischer, organisatorischer oder persönlicher Ebene) eine Maßnahme erforderlich ist. Wenn Sie dieser Regel folgen, erfüllen Sie gleichzeitig die Anforderung „Verhältnisprävention geht vor Verhaltensprävention“
Prüfen, ob die Quelle der Gefährdung durch technische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren ist.
Praxisbeispiel:
Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit der Firmen-Software kommt es immer wieder zu Arbeitsunterbrechungen.
Maßnahme: Anschaffung eines neuen Computerprogramms
Prüfen, ob die Gefährdung durch organisatorische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren ist.
Praxisbeispiel:
In einem Floristikbetrieb gibt es nicht genug Neues dazulernen für die Auszubildenden. Das Üben kommt im hektischen Alltagsgeschäft oft zu kurz.
Maßnahme: Es eine fixe Übungsstunde, in der vor jeder Saison und für jeden Anlass einen Monat lang die Fertigung von Sträußen, Gestecken oder Kränzen trainiert wird.
Prüfen, ob die Gefährdung durch den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung und/oder durch Qualifizierung der Beschäftigten zu beseitigen oder zu reduzieren ist.
Praxisbeispiel:
In einem Gastronomiebetriebs ergibt sich, dass die Servicekräfte sich durch ihren Oberkellner unzureichend unterstützt fühlen.
Maßnahme: Die Inhaberin erarbeitet mit dem Oberkellner Führungsverhalten für alltägliche und herausfordernde Situationen.
Nein — es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die verlangt, dass eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GB-Psych) zur exakt selben Zeit im gesamten Unternehmen durchzuführen ist.
Bei großen, komplexen, heterogenen oder dezentralen Unternehmen empfiehlt es sich, die Gefährdungsbeurteilung schrittweise durchzuführen. Dabei wird sie anhand objektiver Kriterien in mehrere Durchgänge unterteilt – zum Beispiel nach Region, Bereich, Abteilung, Führungsverantwortung, Arbeitszeitmodellen, Tätigkeitsgruppen, erforderlichen Methoden oder bestehenden Sprachbarrieren.
Beispiel 1:
Eine Kindertageseinrichtung mit rund 3.000 Mitarbeitenden und 80 Kitas hat die Gefährdungsbeurteilung über einen Zeitraum von vier Jahren gestaffelt durchgeführt. Jährlich wurde eine Region mit jeweils 400–500 pädagogischen Fachkräften einbezogen. Dieses Vorgehen bot einen wesentlichen Vorteil: Nach jeder Durchführung konnten wertvolle Lerneffekte für das Projektteam gewonnen werden, und die nachfolgenden Regionen profitierten bereits von den Maßnahmen zur Reduzierung von Gefährdungen aus den Vorrunden.
Beispiel 2:
Ein mittelständisches Unternehmen, das aufgrund verschiedener Tätigkeitsfelder sowohl spezifische Fragebögen als auch unterschiedliche Rückmeldewege (Papier und online) einsetzen musste, entschied sich aus Gründen der Komplexitätsreduktion dafür, die Gefährdungsbeurteilung schrittweise durchzuführen. Die einzelnen Tätigkeitsfelder wurden daher nacheinander bearbeitet – jedoch innerhalb eines kompakten Zeitraums von 1,5 Jahren. Dieses Vorgehen erleichterte die interne Projektsteuerung und gewährleistete eine strukturierte, effiziente Umsetzung.
Der Fachbegriff „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ (BGM) bezeichnet ein wissenschaftlich fundiertes interdisziplinäres Konzept, das darauf ausgerichtet ist, die körperlich und mentale Gesundheit sowie das soziale Wohlbefinden der Mitarbeitenden im Unternehmen systematisch und langfristig zu erhalten.
An der Zielerreichung wirken verschiedene Abteilungen, Fachgebiete sowie interne und externe Dienstleister mit, darunter unter anderem:
Für ein wirksames und nachhaltiges Betriebliches Gesundheitsmanagement ist eine enge Verzahnung aller beteiligten Fachbereiche erforderlich. Ebenso braucht es ein auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenes, bedarfsgerechtes Gesamtkonzept, dessen einzelne Bausteine optimal ineinandergreifen – vergleichbar mit einem präzisen funktionierenden Uhrwerk. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die internen verantwortlichen Personen kompetenzbasiert ausgewählt oder entsprechend qualifiziert werden.
Betriebliche Gesundheitsförderung (kurz BGF) bedeutet, simpel ausgedrückt:
Gesundheitsförderung im Betrieb
Sie ist gesetzlich nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden. Das liegt unter anderem daran, dass nicht jedes Unternehmen einen aktuellen Bedarf an entsprechenden Maßnahmen hat.
Allerdings können Leistungen der Gesundheitsförderung von den Krankenkassen nach § 20b SGB V gefördert werden, sofern die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei steht nicht die Unterstützung einzelner Personen im Vordergrund, sondern der Aufbau von Arbeits-, Führungs- und Organisationsstrukturen sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Die BGF-Koordinierungsstelle, einem Gemeinschaftsangebot der gesetzlichen Krankenkassen, unterstützt und begleitet Unternehmen mit kostenloser Erstberatung beim Aufbau einer Betrieblichen Gesundheitsförderung.
www.bgf-koordinierungsstelle.de
Gesundheitsförderung ist im Übrigen von der Nationalen Präventionskonferenz auch noch für andere Lebensbereiche vorgesehen (z.B. Kommunen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen).
www.npk-info.de
Weil, Lärm neben „auralen“ auch „extra-aurale“ Auswirkungen auf den Menschen hat.
Lärm, der das Gehör – insbesondere das Innenohr – schädigen kann, wird als „aurale Auswirkung“ bezeichnet. Die Schädigungen können ab einem Schalldruckpegel von 80dB(A) auftreten.
Bei niedrigem Schalldruckpegel ist Lärm jedoch längst nicht ungefährlich. Ab 30dB(A) können sogenannte „extra-aurale“ Auswirkungen auftreten. Dazu zählen:
Psychische Auswirkungen treten ab 30dB(A) auf:
Physiologische Auswirkungen treten ab 60dB(A) auf:
sowie eine Leistungsminderung:
Aufgrund der „extra-auralen“ Auswirkungen wird neben der üblichen Lärmvorsorge (ab 80 dB) auch bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach Lärm gefragt.
Quelle: DGUV Fachbereich Holz und Metall FBHM-018
Mein Vorgehen verbindet zwei Stärken:
Der Fragebogen erfüllt drei wichtige Funktionen:
Ein Fragebogen zeigt wo Gefährdungen auftreten – der Workshop erklärt, warum (Ursache) und was getan werden kann (Lösung).
Der Workshop ist wertvoll – aber erst nach einer objektiven Ist-Analyse.
Damit der Workshop keine Beschwerderunde wird und keine psychologische Beratung, werden klare Methoden eingesetzt:
So bleibt der Prozess sachlich, lösungsorientiert und rechtssicher.
Mitarbeitende verwechseln subjektive Empfindungen (Gefühle) mit objektiven Gefährdungen, weil:
Viele Menschen kennen nicht den Unterschied zwischen:
Ohne Schulung wird persönliches Erleben (subjektive Gefühle) automatisch als „Gefährdung“ interpretiert.
Psychologischer Effekt: Was sich stark/intensiv anfühlt, wird als real und objektiv wahrgenommen.
Überforderung oder Frust erzeugen körperliche Reaktionen – das verstärkt den Eindruck, es handle sich um eine objektive Ursache, nicht um eine individuelle Reaktion.
Im Alltag werden Formulierungen wie:
verwendet, ohne zwischen Arbeitsbedingung und Bewältigungserleben zu unterscheiden. Die Alltagssprache selbst fördert die Verwechslung.
Es ist psychologisch entlastend,
einzuordnen. Das schützt das Selbstwertgefühl und reduziert Schuldgefühle.
Wenn Unternehmen:
entsteht der Eindruck: „Wenn ich mich schlecht fühle, liegt eine Gefährdung vor.“
Moderne Arbeit verlangt:
Belastung entsteht oft aus der Passung zwischen Mensch und Arbeit – nicht aus der Arbeit allein. Diese Differenzierung ist schwer vermittelbar.
Einzelne Mitarbeitende erleben jedoch nur ihre Perspektive – ohne Referenzrahmen von objektiven Kriterien wie Häufigkeit, Dauer, Muster.
Handlungsempfehlung: Typische Fehlannahmen explizit korrigieren.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet klare Richtlinien bei der Bewältigung traumatischer Ereignisse am Arbeitsplatz. Solche Ereignisse sind Notfälle, die aufgrund ihrer Intensität physisch und / oder psychisch als so beeinträchtigend erlebt werden, dass sie zu negativen Folgen in der physischen und / oder psychischen Gesundheit führen können. Von Notfällen können Einzelpersonen oder Gruppen betroffen sein.
Die Typen von Notfällen, die Menschen begegnen können sind vielfältig. Dazu zählen:
Der Arbeitgeber ist gemäß Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB, § 618 Abs. 1 BGB) dazu verpflichtet, betroffene Mitarbeitende zu identifizieren und ihnen frühzeitig Unterstützung anzubieten. Dies kann notfallpsychologische Auffanggespräche, Traumatherapie oder auch eine medikamentöse Behandlung umfassen.
Auch Beobachter:Innen eines solchen Ereignisses sollten dabei berücksichtigt werden.
Es stehen zwei Meldewege zur Verfügung, um den zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren:

Unfallanzeige: Eine gesetzlich verpflichtende Unfallanzeige muss erfolgen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von über drei Tagen eintritt.

Formlose Meldung: Auch wenn keine Anzeigepflicht besteht (z.B. der/die Betroffene ist nicht arbeitsunfähig), sollte das traumatische Ereignisse zeitnah gemeldet werden, da sich Symptome oder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) verzögert einstellen kann.
Tipp: Bei Unsicherheiten, vorsorglich eine formlose Meldung abgeben.